Massenmörder Amri
" hätte sich in Berlin gar nicht aufhalten dürfen. Es wäre zu dem Anschlag nicht gekommen, wenn die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen und in Berlin die sich aus Paragraph 61 Absatz 1 Satz 1 AufenthG ergebende Verpflichtung des Täters, sich (nur) in Nordrhein-Westfalen aufzuhalten, durchgesetzt hätten. Unerfindlich ist ferner, warum gegen ihn, der ja offenbar längere Zeit als „Gefährder“ observiert worden war, keine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer terroristischen Gefahr ergangen war. Das Gesetz (Paragraph 58 a Absatz 1 AufenthG) bietet diese Möglichkeit. Es lässt insoweit ausdrücklich sogar eine Übernahme der Zuständigkeit durch das Bundesministerium des Inneren zu (Paragraph 58 a Abs. 2 AufenthG). Auf der Grundlage einer solchen (gegebenenfalls vom genannten Ministerium erlassenen) Anordnung hätte der Täter in Sicherungshaft genommen werden können (Paragraph 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG), und zwar für bis zu achtzehn Monate (Paragraph 62 Abs. 4 AufenthG). ..."
Aus gut unterrichteter Verwaltungsrichterquelle.
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