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“In der geraden Linie bilden Verwandtschaft, Schwägerschaft und Adoptivverwandtschaft jeden Grades - und zwar auch nach Aufhebung der die Affinität begründenden Ehe und des Adoptivverhältnisses - ein Ehehindernis. In der Seitenlinie war die Ehe anfänglich zwischen Verwandten bis zum 6. Grade, also unter Geschwisterenkeln (sobrini) verboten. Unter Klaudius wurde - zur Ermöglichung seiner Ehe mit Agrippina, der Tochter seines Bruders Germanikus - durch einen Senatsbeschluß die Ehe mit der Brudertochter erlaubt. Nach Justinianischem Recht ist die Ehe verboten unter Geschwistern (...) und Geschwisterkindern, ferner mit der Witwe des verstorbenen Bruders und der Schwester der verstorbenen Frau.” (Ed. Heilfron, Römische Rechtsgeschichte, 1903, S. 864)
Bei den Germanen war letzteres durchaus verbreitet. Das fränkisch-merowingisch-christliche Eherecht fußte weitgehend auf dem Römischen Recht und kämpfte erfolgreich gegen die Ehe mit der Witwe des verstorbenen Bruders und der Schwester der verstorbenen Frau.
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