Der unfehlbare Leo (Bild: Wiki.)
"Die unumschränkte Freiheit des Denkens und die öffentliche Bekanntmachung der Gedanken eines Menschen gehören nicht zu den Rechten der Bürger".
Das stammt nicht von Putin, auch nicht von seinem Kumpel Kirill, dem Moskauer Patriarchen, sondern von Papst Leo (1810-1903), dem Sozialen, der auch die päpstliche Unfehlbarkeit für sich einführte.
Die Zeiten waren hart, als die frechen Römlinge sich auch noch in die nationalen Politiken einmischten. Seit dem katholisch-orthodoxen Schisma bestimmen die Popen und Patriarchen ohne Rom und beten Ikonen und die Staatsmacht an. Staatsfeinde sind die russischen Orthodoxen nicht, andere Orthodoxe aber schon. Die denken nicht nur ganz so wie Lümmel Leo, sondern wollen, sogar in anderen Ländern, die Scharia einführen.
Dazu lassen sie sich allerhand einfallen, vom Selbstauslöschungsattentat bis zu Bahnhofsbomben in London und anderswo. Wie verfahren mit solchen Jungs, die man verhaftet hat? Davon gibt es viele. Das sind ja keine normalen Kriminellen, sondern Feinde der Freiheit-des-Denkens-Kultur, die sie beseitigen wollen zugunsten eines hierokratischen Faschismus.
Da ist dem bekannten Strafrechtler Günther Jakobs (Mitglied d. Akademie d. Wiss. NRW) etwas eingefallen: das Feindstrafrecht:
“VII. Zusammenfassung
1. Beim Bürgerstrafrecht ist die offene Funktion der Strafe
Widerspruch , beim Feindstrafrecht die Beseitigung einer Gefahr. Die jeweiligen Idealtypen werden in reiner Ausprägung kaum je praktisch vorkommen. Beide Typen können legitim sein.
2. Im streng vertragstheoretisch argumentierenden Naturrecht ist an sich jeder Delinquent ein Feind (Rousseau, Fichte). Zur Erhaltung eines Adressaten für normative Erwartungen ist es jedoch vorzugswürdig, dem nicht prinzipiell Abweichenden den Bürgerstatus zu belassen (Hobbes, Kant).
3. Der prinzipiell Abweichende bietet keine Garantie personalen Verhaltens; deshalb kann er nicht als Bürger behandelt, sondern muß als Feind bekriegt werden. Dieser Krieg erfolgt mit einem legitimen Recht der Bürger und zwar mit ihrem Recht auf Sicherheit; er ist aber, anders als Strafe, nicht auch Recht am Bestraften, vielmehr ist der Feind exkludiert.
4. Die materiellrechtlichen gegenläufigen Tendenzen - Widerspruch versus Gefahrbeseitigung - finden eine Parallele im Verfahrensrecht.
5. Ein klar umrissenes Feindstrafrecht ist rechtsstaatlich weniger gefährlich als eine Durchmischung allen Strafrechts mit Einsprengseln feindstrafrechtlicher Regelungen.
6. Die internationale oder nationale Bestrafung von Menschenrechtsverletzungen nach einem politischen Umbruch trägt feindstrafrechtliche Züge, ohne allein deswegen illegitim zu sein.” (Günther Jakobs, Bürgerstrafrecht und Feindstrafrecht, www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-03/index.php3?seite=6)
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