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Sonntag, 7. April 2019

GUT DING BRAUCHT ZEIT







Während Paul Mikat sich in seinem Buch “Die Inzestgesetzgebung der merowingisch-fränkischen Konzilien (511-626)” mit dem kirchlichen Raum beschäftigt, nähert sich Johannes Fried in “Karl der Große, Gewalt und Glaube” dem Inzest-Thema von der politischen Seite. Fried resümiert für die Zeit Karls (748-814):
“Zwar verbot auch Karl der Große schon in seinem ersten überlieferten Kapitular den Inzest, aber kein überlieferter Rechtsakt dieses Königs definierte dessen Grenzen. … Die älteren Setzungen, der “Libellus responsionum” Gregors des Großen … blieben wirksam. Die Kusinenehe (2:2) war somit rechtlich breit und gut etabliert.”

(Fried, a.a.O., S. 346)  







Samstag, 23. März 2019

Sakrale Tradition und säkulare Intuition




“Soweit die Kirche die Inzestregelungen des römischen Rechtes für ihre Gemeindemitglieder in Rechnung zu stellen hatte, trat ein Regelungsbedarf zunächst nicht auf, war doch ein weitreichendes Inzestrecht geradezu ein Kennzeichen des römischen Eherechts, das auf diesem Gebiet alte sakrake Rechtstraditionen fortführte.”  

(Mikat, Die Inzestgesetzgebung der merowingisch-fränkischen Konzilien (511-626/27), S. 11























Samstag, 16. März 2019

Mikat und das kirchliche Eheschließungsrecht in fränkischer Zeit







Warum unterscheiden sich Orient und Okzident so weitgehend?
Die Stellung der Frau und das Eheschließungsrecht spielen dabei eine Rolle, wenn nicht gar eine große Rolle. Von selbst wandeln sich Gewaltverhältnisse nicht - sonst wäre das auch im Orient der Fall. Die prominente Rolle der Gewalt in Familie, Clan und Gesellschaft tritt im Okzident immer weiter zurück, bis hin zum Pazifismus und zur Wehrunfähigkeit. Das war ein langer Weg, und vermutlich hat die christliche Forderung nach der Einehe, der Unauflöslichkeit der Ehe und dem Konsensprinzip - hergeleitet aus dem Alten Testament - den Weg geebnet und begleitet. Die Vorstellung von Ordnungsfunktion der Einehe ist aber älter, Tacitus schreibt in der GERMANIA:
“Aber – die eheliche Sitte ist streng und sie bildet wohl die achtungswertheste Seite germanischer Zustände. Die Germanen sind fast das einzige Barbarenvolk, welches sich mit Einem Weibe begnügt. Ausnahmen sind sehr selten und auch dann liegt nicht die Sinnlichkeit zu Grunde, sondern es ist die hohe Stellung eines Mannes welche ihn zum Gegenstand mehrfältiger Werbung macht.” (Tacitus, C. Cornelius. Die Germania, Kap. Ehe)  
Die katholische Kirche (KK) in fränkischer Zeit wollte jedenfalls die “rechte Ehe” durchsetzen, was für sie die Dotierte Ehe (Muntehe) in öffentlicher Form mit Aufgebot war gegenüber der weniger kontrollierbaren Friedelehe (Freundinehe), die sie aber nolens volens auch minderberechtigt akzeptierte. Kebsfrauen und Konkubinat lehnte sie ab. Bei der dotierten Ehe ging die Gewalt (Munt) über die Braut vom Vater auf den Ehemann mit Gaben an die Brautsippe und die Braut. Mit dem öffentlichen Aufgebot verbunden war auch die Geltendmachung von Ehehindernissen. Bei “der Bekämpfung inzestuöser Verbindungen läßt sich eine durchlaufend konsequente Haltung der Kirche verzeichnen”. (Mikat, Dotierte Ehe, 1976, S. 16) Inzest befördert bekanntlich Erbkrankheiten und Minderintelligenz, beides von großer Bedeutung für die Entwicklung von Gemeinschaften und Gesellschaften. Woraus sich dieses konstruktive kirchliche Engagement speiste, bleibt allerdings unklar, Juden gaben die Cousinenheirat erst im zwanzigsten Jahrhundert ganz auf, im Islam ist sie auch in der Gegenwart noch sehr häufig.

Die Eheform der monogamen Lebensgemeinschaft als propagierte - wenn auch immer wieder durchbrochene - Norm diente zweifellos der Stabilität der Familie und einer tendenziell asketischeren Ausrichtung der Lebensführung, die späterhin für ein Berufsethos anschlußfähig war und ist. Ein Wohlstand schaffendes Berufsethos, das der Islam nicht kennt.