Montag, 20. Oktober 2014

Pilotenrüpel und Lokvandalen


Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Aus Artikel 9 Grundgesetz wird auch das Streikrecht abgeleitet. Zu fragen ist, ob dies für Staatsbetriebe auch gelten darf, insbesondere staatliche Infrastrukturunternehmen wie die Bahn, die Subventionsempfänger sind. Generell muß aber das Abwehrrecht gegen Streiks wieder eingeführt werden. Der Streik als eine Form des Arbeitskampfes - es gibt genügend andere Formen - ist dann legitim, wenn auch Abwehrkündigungen in der Form einstweiliger Verfügungen möglich sind. Die Quoren für Streiks in Unternehmen bedürfen hoher Werte wie 85 oder 90%. Daran ist zu arbeiten, bevor die Englische Streik-Krankheit voranschreitet. In Großbritannien war es erst Margret Thatcher, die Manns genug war, diese schwere Krankheit zu heilen.