“Das älteste deutsche Stadtrecht, das von Freiburg im Breisgau, besteht aus einer lateinischen Handfeste des Zähringers Konrad von 1120/22”, von Borst übersetzt:
‘Aller Nachwelt und Mitwelt sei kundgemacht, daß ich, Konrad, an dem Platz, der mir als Eigengut gehört, nämlich Friburg, einen Marktort gegründet habe … Nachdem angesehene Geschäftsleute von überallher zusammengerufen worden waren, habe ich angeordnet, diesen Marktort durch eine Art Schwurverband anzufangen und auszubauen. Daher habe ich jedem Geschäftsmann für den Hausbau zu Eigengut in dem angelegten Marktort eine Hofstätte zugeteilt und angeordnet, daß mir und meinen Nachkommen von jeder Hofstätte ein Schilling gängiger Währung als Zins jährlich … zu zahlen ist. … Ich verspreche also allen, die meinen Marktort aufsuchen, im Bereich meiner Macht und Herrschaft Frieden und sichere Reise. … Allen Geschäftsleuten erlasse ich den Marktzoll.’”
Arno Borst, Lebensformen im Mittelalter, S. 396