Mittwoch, 9. März 2011

Prost





Ce n'est pas une bouteille



" Irrige Annahme
 
Zum Bericht "Anspruch auf alkoholfreien Arbeitsplatz" (F.A.Z. vom 25. Februar): Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, ein Muslim dürfe sich als Arbeitnehmer weigern, in seinem Arbeitsplatz alkoholische Getränke zu sortieren und zu stapeln mit dem Hinweis, "seine Religion verbiete jeglichen Kontakt mit Alkohol", ist mit dem gesunden Menschenverstand weder nachvollziehbar noch sachlich richtig.
...
Zur Zeit des Propheten haben die Muslime anfänglich auch Alkohol getrunken. Verboten wurde lediglich, betrunken zum Gebet zu gehen ("Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet", Sure 4: 43). Später in Sure 2:219 heißt es, dass der Wein sowohl nützen wie auch schaden könne, jedoch der Schaden überwiege. Schließlich werden in Sure 5: 90f. Wein und Losspiel verboten, da diese "nur Feindschaft und Hass zwischen euch aufkommen lassen (wollen) und euch vom Gedanken Gottes und vom Gebet abhalten".

Die von dem betreffenden Arbeitnehmer geltend gemachte Behauptung sowie die Annahme des Gerichts finden danach im Koran keine Stütze.

ALI ASHRAFF, HAMBURG, LB FAZ 5.3.11

Von den Nützlichen Idioten Leninschen Typs kann man sich nur mit Grausen abwenden.  
Sie strotzen vor Beflissenheit und richten großen Schaden an.  

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